Ehebedingte Zuwendung als Schenkung
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. November 1991 (Aktenzeichen: IV ZR 164/90) wurde über die Behandlung ehebedingter Zuwendungen im Erbrecht entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage des Sohnes aus erster Ehe des verstorbenen Erblassers gegen die Witwe des Erblassers. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung von 152.000 DM nebst Zinsen, die Aufgabe des Nießbrauchs sowie die Räumung und Herausgabe eines belasteten Grundstücks.
Das Gericht entschied, dass sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten im Erbrecht grundsätzlich wie Schenkungen zu behandeln seien. Dies bedeutet, dass solche Zuwendungen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegen können. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser der Beklagten verschiedene Vermögenswerte unentgeltlich zugewendet, darunter den Nießbrauch an einem Grundstück und Geldbeträge.
Das BGH-Urteil stellt klar, dass es sich bei ehebedingten Zuwendungen um unentgeltliche Leistungen handelt, die im Erbrecht wie Schenkungen zu behandeln sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendungen nicht unterhaltsrechtlich geschuldet sind und keine Gegenleistung seitens des Empfängers vorliegt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90.