Pflichtteil trotz Schenkung: Warum Erben auch „verschwundene“ Geschenke bewerten lassen müssen

Sachverhalt

Ein Sohn verlangte als Pflichtteilsberechtigter Auskunft und Wertermittlung vom Alleinerben. Neben Immobilien ging es um zwei Gegenstände, die der Erblasser schon zu Lebzeiten verschenkt hatte: ein BMW-Motorrad und einen Pferdeanhänger. Der Erbe meinte, er müsse deren Wert nicht mehr ermitteln, weil sie weder im Nachlass noch in seinem Besitz seien und er nicht wisse, wo sie sich aktuell befinden.

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm stellt klar: Zum Pflichtteilsrecht gehört auch die Wertermittlung von zu Lebzeiten verschenkten Gegenständen, sofern sie als Schenkungen innerhalb der Frist des § 2325 BGB in Betracht kommen. Der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, die Sachen nicht mehr zu besitzen oder ihren Aufenthaltsort nicht zu kennen. Er ist verpflichtet, die Begutachtung durch einen Sachverständigen aktiv zu ermöglichen, etwa durch Nachforschungen bei den Beschenkten und die Beschaffung der notwendigen Informationen; verweigern die Beschenkten die Mitwirkung, muss der Erbe notfalls gerichtliche Schritte gegen diese einleiten. Zudem betont das Gericht, dass Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht grundsätzlich nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht blockiert werden dürfen.

Quelle

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2026, Az. 10 U 78/25.