Amtsgewährungspflicht des Notars beim notariellen Nachlassverzeichnis

Sachverhalt

Eine Tochter und die zweite Ehefrau des Verstorbenen sind gemeinsam Erbinnen zu je 1/2. Die Tochter meint, der Nachlass sei durch Zuwendungen an die Ehefrau über Jahre „ausgehöhlt“ worden, und möchte Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen. Sie klagt deshalb auf Auskunft und verlangt ausdrücklich ein amtliches Nachlassverzeichnis, das ein Notar aufnehmen soll. Die Ehefrau erkennt diesen Anspruch im Prozess an; es ergeht ein Anerkenntnisurteil, in dem die Ehefrau zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wird.

Die Ehefrau beauftragt einen Notar. Dieser arbeitet sehr langsam und erklärt später, er sei gar nicht zuständig, weil es sich um eine Miterbin handele und § 2314 BGB insoweit eigentlich kein notarielles Verzeichnis vorsehe. Die Tochter beantragt daraufhin im Vollstreckungsverfahren die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO. Das Landgericht verhängt ein Zwangsgeld, die Ehefrau wehrt sich hiergegen mit der sofortigen Beschwerde.

Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe bestätigt das Zwangsgeld. Maßgeblich ist: Die Ehefrau ist durch ein rechtskräftiges Urteil verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Vollstreckt wird nach § 888 Abs. 1 ZPO, weil es um eine Handlung geht, die nicht einfach durch einen Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden kann. Die Ehefrau muss deshalb alles tun, was tatsächlich und rechtlich in ihrer Macht steht, um das Verzeichnis zu ermöglichen.

Dazu gehört zunächst, dem Notar alle Informationen und Unterlagen zu liefern. Wenn der Notar trotzdem nicht oder nur sehr langsam tätig wird, muss die Schuldnerin mit Nachdruck auf ihn einwirken. Das Gericht nennt ausdrücklich als zulässige Mittel:

  • eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar nach § 15 Abs. 2 BNotO,
  • eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts nach § 93 Abs. 1 BNotO und
  • eine Beschwerde an die Notarkammer nach § 67 Abs. 1 S. 2 BNotO.

Wichtig ist die Aussage zur Rolle des Notars: Nach § 15 Abs. 1 BNotO hat der Notar eine Amtsgewährungspflicht. Er darf seine Urkundstätigkeit – dazu gehört nach § 10a Abs. 2, § 20 Abs. 1 BNotO auch die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses – nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das materielle Recht (hier: § 2314 BGB, der eigentlich nur den pflichtteilsberechtigten Nichterben schützt) die Mitwirkung eines Notars nicht verlangt. Entscheidend ist, dass ein Titel bzw. ein Auftrag vorliegt – der Notar kann nicht mit dem Argument „materiellrechtlich falsch“ einfach „nein“ sagen.

Die Ehefrau kann sich in der Vollstreckung auch nicht darauf berufen, es habe materiellrechtlich gar keinen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis gegeben – solche Einwände sind nach § 767 Abs. 2 ZPO abgeschnitten, weil sie schon im Erkenntnisverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Da die Ehefrau über einen langen Zeitraum keine ernsthaften Schritte gegen den zögernden Notar unternommen hat, ist das Zwangsgeld in Höhe von 200 € (ersatzweise Zwangshaft) rechtmäßig.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.3.2026 – 14 W 4/26, ErbR 2026, 501.