Zehn Jahre entscheiden alles: Wann Schenkungen wirklich zurückgefordert werden können

Sachverhalt

Der Kläger war Nachlassverwalter der verstorbenen Mutter des Beklagten und handelte zugleich im Interesse des Sozialamts. Der Beklagte hatte das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen. Bereits Jahre zuvor hatte die Mutter ihm jedoch Vermögenswerte übertragen:

  • 1978 übertrug sie ihm und seiner Ehefrau ein bebautes Grundstück, behielt sich jedoch ein Wohnrecht sowie ein monatliches Taschengeld vor.
  • Später verzichtete sie auf dieses Wohnrecht.
  • 1981 schenkte sie ihm ein weiteres Grundstück.

Zehn Jahre nach der zweiten Schenkung zog die Mutter in ein Altersheim. Als ihre finanziellen Mittel nicht mehr ausreichten, um die Heimkosten zu decken – und der Beklagte diese nur zunächst übernommen hatte – verlangte der Kläger die Rückübertragung der Grundstücke.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies den Fall zurück.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass für eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§§ 528, 529 BGB) strenge Voraussetzungen gelten.

Entscheidend ist:

  • Es genügt nicht, dass sich bereits innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung abzeichnet, dass der Schenker künftig bedürftig wird.
  • Vielmehr muss die tatsächliche Bedürftigkeit, also die vollständige oder zumindest relevante Erschöpfung des Vermögens, innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist bereits eingetreten sein.

Eine bloße Prognose, etwa steigende Pflegekosten oder eine absehbare Heimunterbringung, reicht nicht aus. Der BGH lehnt solche Zukunftsberechnungen ausdrücklich ab, da sie die gesetzliche Frist unterlaufen würden.

Im konkreten Fall trat die Bedürftigkeit der Mutter erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ein. Damit war ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Grundstücksschenkungen ausgeschlossen.

Offen blieb jedoch die rechtliche Bewertung eines späteren Vermögensvorteils: des Verzichts auf das ursprünglich vorbehaltene Wohnrecht.

Quelle

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.1999, Az. X ZR 69/97