Kein Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker bei ungeklärter Rechtslage

Sachverhalt

Eine Kapitalgesellschaft aus Lettland verlangte vom Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz in Höhe von rund 781.000 €. Hintergrund war ein Vermächtnis zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin, das unter anderem einen Anteil an einer Grundstücks-GbR umfasste.

Der Testamentsvollstrecker erfüllte das Vermächtnis trotz Fristsetzung nicht. Daraufhin machte der Vermächtnisnehmer Schadensersatz statt der Leistung geltend und trat diesen Anspruch an die Klägerin ab.

Parallel hatte der Vermächtnisnehmer jedoch den zugrunde liegenden Erbvertrag angefochten und selbst die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet.

Entscheidungsgründe

Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker.

Zwar ist ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen und kann bei Pflichtverletzungen persönlich haften. Voraussetzung für Schadensersatz statt der Leistung ist jedoch, dass der Anspruch auf Vermächtniserfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt auch tatsächlich durchsetzbar war.

Daran fehlte es hier:

  • Durch die Anfechtung des Erbvertrags bestand Unsicherheit über die Wirksamkeit des Vermächtnisses.
  • Der Testamentsvollstrecker war verpflichtet, diese Rechtslage zu prüfen und durfte die Erfüllung zunächst zurückstellen.
  • Damit lag keine Pflichtverletzung vor.

Ein Schadensersatzanspruch konnte daher nicht entstehen, auch eine Abtretung an die Klägerin ging ins Leere.

Quelle

Oberlandesgericht (OLG), Berufungsurteil, Urteil vom 12.05.2026 (Vorinstanz: LG Offenburg, Urteil vom 10.01.2025, Az. 4 O 74/24)