Steuerbefreiung für das Eigenheim

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 26.10.2022 (4 K 2183/21) entschieden, dass ein Kind auch dann eine Steuerbefreiung für das Familienheim des Erblassers erhält, wenn es nicht unverzüglich nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Kind die Absicht hat, die Wohnung selbst zu nutzen und dies auch tatsächlich umsetzt.

Auch wenn die Tochter zuvor an einem längerfristigen Mietvertrag der Mutter mitgewirkt hatte und damit nicht unverzüglich in das Familienheim eingezogen ist, sei darin kein Grund für den Ausschluss der Steuerbefreiung zu sehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.