Nahe Todesgefahr: Strenge Anforderungen an Nottestament
In einem Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm die Anforderungen an die Feststellung einer „nahen Todesgefahr“ im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB konkretisiert. Nach dieser Vorschrift kann ein Erblasser, der sich in so naher Todesgefahr befindet, dass er seinen letzten Willen voraussichtlich nicht mehr vor einem Notar oder dem Bürgermeister beurkunden lassen kann, sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2017 (15 W 587/15) entschieden, dass für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unerheblich sei dabei, dass dem Erblasser zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für die Errichtung eines Testaments zu konsultieren.
Aber Bösartiger Erkrankung reicht nicht aus:
Die bloße Tatsache, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung leidet, reicht nach Ansicht des OLG Hamm nicht aus, um eine nahe Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn der behandelnde Arzt des Erblassers die Lebenserwartung auf ein bis zwei Tage prognostiziert hat.
Samstagvormittag kein Hinderungsgrund für Notartermin:
Auch der Umstand, dass der Erblasser an einem Samstagvormittag sein Testament errichtet hat, an dem die Erreichbarkeit eines Notars erschwert ist, stellt nach Auffassung des OLG Hamm keinen ausreichenden Grund für die Errichtung eines Nottestaments dar. Zwar mag die Erreichbarkeit eines Notars an einem Samstagvormittag in einer Großstadt schwieriger sein, jedoch sei dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend erklärte das Gericht das Nottestament für unwirksam, OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2017 (15 W 587/15).
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB hoch sind. Erblasser, die in Erwägung ziehen, ein Nottestament zu errichten, sollten sich daher frühzeitig beraten lassen, um die Wirksamkeit des Testaments zu gewährleisten.