Erbschaftssteuer fürs Familienheim

In einem aktuellen Fall hat das Gericht entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht greift. Der Erwerber eines geerbten Einfamilienhauses hatte das Haus erst nach rund 23 Monaten nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bezogen, obwohl er zuvor umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hatte. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf verschiedene rechtliche Grundlagen und Urteile anderer Instanzen.

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird bei einem Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in der Regel davon ausgegangen, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt. Jedoch werden bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Einzug höhere Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung gestellt.

Im vorliegenden Fall konnte der Erwerber nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hatte und warum ein früherer Einzug nicht möglich war. Obwohl eine Absicht zur Sanierung bestand und Eigenleistungen erbracht wurden, fehlten ein unverzüglicher Sanierungsbeginn sowie unverzügliche Vorbereitungsmaßnahmen.

Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Steuerfreistellung ausscheidet, da weder die Sanierungsmaßnahmen noch äußere Umstände darauf schließen lassen, dass sich der Steuerpflichtige innerhalb der Sechs-Monats-Frist zur Selbstnutzung entschlossen und diesen Entschluss unverzüglich umgesetzt hat.

FG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2018 – 4 K 476/16 –, juris