Pflichtteilsberechtigter darf Grundbuch einsehen!
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 15. Februar 2024 (Az.: 34 Wx 36/24 e) ein wichtiges Urteil zur Einsichtnahme in Grundakten durch Pflichtteilsberechtigte verkündet. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter das Recht hat, Einsicht in die beim Grundbuchamt hinterlegten Unterlagen zu nehmen, um seinen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend zu machen.
Kernaussagen des Urteils:
- Berechtigtes Interesse: Das Gericht stellte fest, dass Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Grundakten und der Erteilung von Abschriften haben können, wenn dies zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Informationen, die den Wert des Nachlassgegenstandes betreffen, wie etwa die Kostenrechnung eines Notarvertrags.
- Strenge Prüfung: Das Gericht betonte, dass bei der Einsichtnahme in Grundakten eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich ist, da die Informationen in den Grundakten nicht zum Grundbuchinhalt gehören und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu beachten ist.
- Erteilung von Abschriften: Das OLG München entschied, dass das Grundbuchamt dem Pflichtteilsberechtigten eine unbeglaubigte Abschrift der Kostenrechnung erteilen muss, da diese tragfähige Anhaltspunkte für den Wert der Immobilie liefert und somit für die Geltendmachung des Pflichtteilergänzungsanspruchs erforderlich ist.
Dieses Urteil verdeutlicht die Rechte von Pflichtteilsberechtigten und stärkt ihre Position bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Erben.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 15.2.2024, Az.: 34 Wx 36/24 e