Erbauseinandersetzung durch Teilungsversteigerung: BGH stärkt die Rechte der Miterben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 20. März 2025 (V ZB 63/23) entschieden, dass ein Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück beantragen kann („kleines Antragsrecht“), sondern auch ohne Zustimmung der anderen Erben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks einleiten darf („großes Antragsrecht“).
Interessanterweise kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung auch dann betreiben, wenn sein Erbteil gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Das Pfändungspfandrecht bleibt dabei erhalten und setzt sich am Erlös der Versteigerung fort. Der BGH stellt damit klar, dass die Verwertung eines Erbteils nicht durch die Pfändung behindert wird.
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Erbengemeinschaften, insbesondere wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich ist. Es stärkt die individuellen Rechte der Miterben und schafft Klarheit über die rechtlichen Möglichkeiten der Teilungsversteigerung.
Quelle: BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 63/23