Nutzungsentschädigung an Erbengemeinschaft: Nutzung des wesentlichen Nachlasswertes in Form eines Grundstückes
In einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 13. Juni 2022 (Aktenzeichen: 10 U 223/20) wurde die Zahlung von Nutzungsentschädigung an eine Erbengemeinschaft wegen der Nutzung eines Grundstücks als wesentlicher Nachlasswert geregelt. Im vorliegenden Fall forderte der Kläger, ein Miterbe, von der Beklagten, die das Grundstück alleine nutzte, die Hälfte der ortsüblichen Netto-Kaltmiete sowie die alleinige Übernahme der Betriebskosten des Hauses.
Das Gericht stellte fest, dass ein anwaltliches Schreiben des Klägers, in dem die Beklagte zur Zahlung aufgefordert wurde, den Anforderungen an ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB genügt. Auch wenn der Kläger zunächst die Zahlung der Nutzungsentschädigung an sich selbst verlangte, statt an die Erbengemeinschaft, sah das Gericht hierin keinen hinderlichen Umstand.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Nutzung des Nachlassgrundstücks Entschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Des Weiteren wurde die Beklagte zur Zahlung von Betriebskosten verurteilt, da diese während ihrer alleinigen Nutzung des Hauses angefallen sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die Umlagefähigkeit der Kosten, nicht deren Verbrauchsabhängigkeit, maßgeblich ist.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 10 U 223/20.