Kein Aufgebotsverfahren bei eingetragener Erbengemeinschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 28.05.2021 unter dem Aktenzeichen 13 U 436/19 entschieden, dass § 927 BGB grundsätzlich nicht auf Gesamthandsanteile anwendbar ist, da kein sachenrechtlich fassbarer Anteil vorhanden ist, der den Eigentümern bruchteilsmäßig zurechenbar wäre und daher auch nicht herrenlos werden könnte. Die Antragstellerin hatte die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss einer im Grundbuch eingetragenen Miterbin beantragt, die entweder gestorben oder verschollen sei. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Antragstellerin kein Recht zum Ausschluss habe.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gehören:

  • dass der Antragsteller seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines Grundstücks ist,
  • dass die Besitzzeit wie bei der Ersitzung einer beweglichen Sache berechnet und nachgewiesen wird, und
  • dass jemand im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, der aber gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine zustimmungspflichtige Eintragung mehr im Grundbuch erfolgt ist

Derjenige, der den Ausschlussbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. § 927 BGB gilt für Allein- und Miteigentum an Grundstücken, Wohnungseigentum und Teileigentum sowie reale Grundstücksteile, aber nicht für den einzelnen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft. Der Erwerber muss unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitzer des Grundstücks sein. Die Bösgläubigkeit des Eigenbesitzers schadet nicht.

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