Grunderwerbssteuer bei Erbauseinandersetzung

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, sieht das Gesetz vor, diese zu verkaufen und den Erlös nach Begleichung der Schulden des Verstorbenen gemäß den Erbquoten an die Miterben auszuzahlen. Oft möchten jedoch ein oder mehrere Miterben die Immobilie übernehmen und die anderen sind damit einverstanden, solange sie eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten. In solchen Fällen besteht jedoch die Sorge, dass beim Übertrag der Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt. Diese Sorge ist jedoch nicht unbedingt gerechtfertigt.

Ein Beispiel: Ein Mann hinterlässt ein Grundstück. Er wird von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern beerbt. Als auch die Mutter stirbt, erben die beiden Töchter je zur Hälfte. Sie schließen einen notariellen Vertrag zur Aufteilung des Erbes und Übertragung der Immobilie. In diesem Vertrag vereinbaren die Schwestern die Auflösung der Erbengemeinschaft nach dem Tod der Eltern und die Umwandlung in Miteigentum zu je 50%. Anschließend überträgt eine Schwester ihren Miteigentumsanteil gegen Zahlung von 31.500,00 € an die andere Schwester. Das Grundstück wird direkt von der Erbengemeinschaft auf die eine Schwester als Alleineigentümerin übertragen. Eine Eintragung der Schwestern als Miteigentümerinnen im Grundbuch erfolgte nicht.

Das Finanzamt setzt Grunderwerbsteuer fest. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Auch wenn die Miterben hier zunächst jeweils hälftiges Miteigentum begründeten und erst hiernach die eine Schwester Alleineigentum erhielt, so ist diese Ausnahme von der Grunderwerbsteuerpflicht gegeben.

Finanzgericht (FG) Münster, Urt. v. 29.10.2020 (8 K 809/18 GrE)