Geschenk oder Auftrag

Hatte der Verstorbene zu Lebzeiten Geld demjenigen geschenkt, der die Vorsor­ge­vollmacht erhalten hat, darf dieser den abgehobenen Betrag behalten. Dies entschied das Landgericht Aachen.

Der Verstorbene hinterließ seine Brüder als Erben. Mit seiner Lebens­ge­fährtin lebte er rund 35 Jahre lang zusammen. Sie hatte eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevoll­mächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankge­schäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob die Lebens­ge­fährtin rund 31.000 Euro ab. Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten sie. Die Frau argumen­tierte, der Erblasser habe ihr das Geld noch zu seinen Lebzeiten geschenkt.

Die Frau darf das Geld behalten, entschied das Gericht. Es sah es als erwiesen an, dass sie das Geld geschenkt bekommen habe. Dies hätten die Zeugen bestätigt. Außerdem sei das nachvoll­ziehbar, da die Frau den Verstorbenen über einen längeren Zeitraum hinweg während seiner schweren Erkrankung begleitet und gepflegt habe.

Landgericht Aachen am 22. März 2013 (AZ: 9 O 387/12)