Erbschein ohne Vorlage des Testamentes
Das Amtsgericht Hameln hat in einem Beschluss vom 24.2.2022 (18 VI 135/21) entschieden, dass ein Erbschein auch dann erteilt werden kann, wenn das Testament nicht mehr auffindbar ist. Für die Erteilung eines Erbscheins nach testamentarischer Erbfolge ist allein maßgeblich, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser ein formgültiges Testament erstellt hat.
Der bloße Vortrag über den Widerruf des Testaments ändert nichts daran. Das Gericht hatte in diesem Fall die Überzeugung gewonnen, dass der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und die Antragstellerin als Alleinerbin eingesetzt hat.
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