Ehefrau erscheint nicht vor Gericht. Erbunwürdig!

Im vorliegenden Fall stritten das einzige Kind eines Verstorbenen und dessen Ehefrau darüber, ob das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren an ein Versäumnisurteil gebunden ist, das die Ehefrau für erbunwürdig erklärt. Das gemeinschaftliche Testament des Verstorbenen und seiner Frau wurde nach seinem plötzlichen Tod eröffnet, woraufhin die Tochter Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit gegen ihre Stiefmutter erhob. Da die Ehefrau nicht zur Verhandlung erschien, erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, durch das sie für erbunwürdig erklärt wurde. Die Tochter beantragte daraufhin erfolgreich beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass das Versäumnisurteil im Erbscheinsverfahren bindend sei. Die Rechtsbeschwerde der Stiefmutter hatte keinen Erfolg. Das Nachlassgericht ist laut Bundesgerichtshof an die Rechtsfolge des Versäumnisurteils gebunden und darf es nicht inhaltlich überprüfen. Diese Bindungswirkung ergibt sich aus dem materiellen Recht und dient dazu zu verhindern, dass ein erbunwürdiger Erbe durch seine Säumnis im Rechtsstreit über seine Erbunwürdigkeit den Erlass eines Urteils dauerhaft verzögern kann.

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – IV ZB 11/22