Zeichnung statt Unterschrift macht Testament unwirksam
Das OLG München stellt klar, dass ein eigenhändiges Testament zwingend eine echte Unterschrift des Erblassers erfordert. Eine bloße Zeichnung – hier ein baumähnliches Symbol – genügt diesem Formerfordernis nicht.
Auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser das Zeichen selbst angebracht hat, ersetzt dies keine Unterschrift. Entscheidend ist nicht nur die Identitätsfunktion, sondern auch das Bekenntnis zum Text oberhalb der Unterschrift.
Da der Erblasser das von seiner Ehefrau verfasste gemeinschaftliche Testament nicht unterschrieben hatte, ist es formnichtig. Es bleibt daher bei der gesetzlichen Erbfolge. Die Beschwerde der Ehefrau blieb erfolglos.
OLG München, Beschluss vom 5.5.2025 – 33 Wx 289/24
