Vorlagepflicht von Schenkungsverträgen im Pflichtteilsrecht
Das LG Duisburg bestätigt, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Rahmen seines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB nicht nur ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen kann, sondern auch Kopien von Vertragsunterlagen zu unentgeltlichen Zuwendungen. Diese Unterlagen sind vorzulegen, wenn sie wesentlich dafür sind, den Wert des Pflichtteils oder die rechtliche Einordnung einer Zuwendung (z. B. Schenkung, gemischte Schenkung, unbenannte Zuwendung) beurteilen zu können.
Die Erbin hatte zwei unzureichende Nachlassverzeichnisse vorgelegt und sich geweigert, weitere Unterlagen herauszugeben. Das Gericht entschied, dass dies den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Zudem muss die Erbin ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einer Immobilie einholen und dem Kläger vorlegen.
Die Entscheidung betont außerdem, dass ein weit gefasster Auskunftsantrag zulässig ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte mangels Kenntnis den Umfang der Auskunft nicht genauer bestimmen kann.
LG Duisburg, Teilurteil vom 20.05.2025 – 11 O 127/24
