Trinkgeld beim Trauerkaffee ist nicht erstattungsfähige Beerdigungskosten
Das Amtsgericht Brandenburg stellt klar, dass zu den nach § 1968 BGB zu ersetzenden Beerdigungskosten nur angemessene und notwendige Aufwendungen gehören. Zwar zählen die Kosten des Bestattungsunternehmens, der Grabgestaltung sowie die Ausgaben für das Trauermahl (Leichenschmaus) dazu – nicht jedoch ein beim anschließenden Trauerkaffee gezahltes Trinkgeld.
Das Gericht betont, dass Trinkgeld eine freiwillige Leistung ist und nicht zur eigentlichen Trauerfeier gehört. Maßgeblich für die Angemessenheit der übrigen Kosten sind die Lebensstellung des Erblassers, regionale Gepflogenheiten und der Nachlassumfang.
AG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2025 – 30 C 273/23
