Pflichtteil und elterliche Verantwortung: Kein Automatismus für Ergänzungspflegschaft

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen einem erbenden Elternteil und dessen minderjährigen Kindern nicht automatisch zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft führt. Der Fall betraf eine Mutter, die nach dem Tod ihres Ehemanns Alleinerbin wurde und zugleich die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder innehat.

Der Hintergrund: Pflichtteilsansprüche und Sorgeberechtigung

Das Amtsgericht Aachen hatte eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, um die Interessen der Kinder bei der Geltendmachung möglicher Pflichtteilsansprüche zu wahren. Es sah eine potenzielle Interessenkollision, da die Mutter als Alleinerbin über die Geltendmachung dieser Ansprüche entscheiden sollte. Die Mutter legte Beschwerde ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest:

  • Die Entscheidung über die Geltendmachung eines Pflichtteils ist kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 181 BGB und fällt daher grundsätzlich in die elterliche Vertretungsmacht.
  • Eine Ergänzungspflegschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter, erheblicher Interessengegensatz zwischen dem erbenden Elternteil und den Kindern besteht.
  • Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision reicht nicht aus.
  • Die Mutter hatte transparent mit dem Gericht kooperiert und den Nachlass offengelegt. Es gab keine Hinweise auf eine Gefährdung der Kinderinteressen.
  • Zudem ist die Verjährung der Pflichtteilsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB), sodass eine sofortige Geltendmachung nicht zwingend erforderlich ist.

Fazit: Familienfrieden vor Formalismus

Diese Entscheidung stärkt die elterliche Verantwortung und betont, dass familiengerichtliche Eingriffe wie die Ergänzungspflegschaft nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls zulässig sind. Sie mahnt zur sorgfältigen Abwägung zwischen rechtlicher Absicherung und dem Schutz familiärer Beziehungen.

OLG Köln, Beschluss vom 17. April 2024 – II-10 WF 16/24