Erbvertrag bleibt wirksam – auch nach Scheidung: BGH entscheidet zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten
In einem vielbeachteten Beschluss hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine vertragliche Erbeinsetzung in einem Erbvertrag nicht allein deshalb hinfällig wird, weil die Vertragsparteien nach Vertragsschluss heiraten und später wieder geschieden werden.
🔹 Sachverhalt Die Erblasserin und ihr damaliger Lebensgefährte schlossen im Jahr 1995 – also vor ihrer späteren Eheschließung – einen notariellen Erbvertrag. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach der Heirat im Jahr 1999 wurde die Ehe 2021 geschieden. Die Erblasserin verstarb später, ohne eine formwirksame Aufhebung des Erbvertrags vorgenommen zu haben. Ihr Sohn – und einziges Kind – focht die Erbeinsetzung an und berief sich auf eine Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügung aufgrund der Scheidung.
🔹 Entscheidungsgründe des BGH Der BGH (Beschluss vom 22.5.2024 – IV ZB 26/23) lehnt diese Argumentation ab:
- Die Vorschrift des § 2077 BGB, nach der eine Verfügung zugunsten des Ehegatten mit der Scheidung unwirksam wird, ist nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragbar.
- Auch eine spätere Eheschließung führt nicht automatisch zur Anwendung dieser Vorschrift, wenn die letztwillige Verfügung vor der Ehe erfolgte.
- Der Erbvertrag enthielt keine Hinweise darauf, dass die Parteien die Erbeinsetzung für den Fall einer späteren Scheidung aufheben wollten.
- Die Motive der Erblasserin zum Zeitpunkt der Vertragsschließung waren entscheidend – nicht der spätere Wandel der Beziehung.
🔹 Was bedeutet das für die Praxis? Dieses Urteil stärkt die Bindungswirkung erbrechtlicher Vereinbarungen zwischen nichtehelichen Partnern und schützt deren testamentarische Verfügung auch über die Ehe und Scheidung hinaus. Wer sich vertraglich bindet, sollte frühzeitig prüfen, ob und wie sich spätere Lebensveränderungen (Eheschließung, Trennung) auf die Wirksamkeit auswirken sollen – und dies rechtssicher dokumentieren.
📌 Quelle: BGH, Beschluss vom 22.5.2024 – IV ZB 26/23, veröffentlicht in NJW 2024, 2537
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