Erbschaft ausgeschlagen – und doch geerbt: Wenn ein Irrtum alles verändert
In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Erbausschlagung wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses wirksam angefochten werden kann – selbst wenn der Irrtum auf subjektiven Einschätzungen und äußeren Eindrücken beruht.
Die Geschichte hinter dem Fall
Die Tochter der verstorbenen Erblasserin hatte die Erbschaft ausgeschlagen, weil sie aufgrund ihrer Kindheitserfahrungen, der Alkoholkrankheit der Mutter und dem Zustand der Wohnung davon ausging, dass kein nennenswertes Vermögen vorhanden sei. Erst später erfuhr sie durch den Nachlasspfleger, dass ein Guthaben von über 72.000 Euro existierte – darunter ein Sparbuch und ein Girokonto.
Was zählt als „verkehrswesentliche Eigenschaft“?
Das Gericht stellte klar:
- Die Überschuldung eines Nachlasses ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.
- Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses – etwa über vorhandenes Vermögen – kann jedoch zur Anfechtung berechtigen.
- Entscheidend ist, ob der Irrtum kausal für die Ausschlagung war und ob der Erbe nicht bewusst spekulativ gehandelt hat.
In diesem Fall hatte die Tochter ihre Entscheidung auf konkrete, wenn auch fehlerhafte Informationen gestützt – etwa Aussagen der Polizei und eigene Recherchen. Das Gericht sah darin keinen bloßen Verdacht, sondern eine nachvollziehbare Fehlvorstellung.
Die Konsequenz: Erbin trotz Ausschlagung
Das OLG Frankfurt erkannte die Anfechtung als wirksam an und wies den Antrag eines entfernten Verwandten auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Die Tochter wurde als gesetzliche Alleinerbin bestätigt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 21 W 146/23
