Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei Irrtum über Testierfähigkeit

Ein Mann setzte seinen Sohn zunächst als Alleinerben ein, widerrief jedoch später das Testament und bestimmte seine zweite Ehefrau zur Erbin1. Der Sohn hielt das spätere Testament für unwirksam, da er annahm, sein Vater sei bei der Errichtung dement und somit testierunfähig gewesen2. Nachdem ein Sachverständigengutachten die Testierfähigkeit des Vaters bestätigte, machte der Sohn Pflichtteilsansprüche geltend. Die Ehefrau berief sich auf Verjährung, da seit der Kenntnis des Sohnes vom Testament vier Jahre vergangen waren3.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Sohnes von der Wirksamkeit des Testaments zu laufen begann. Da berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Vaters bestanden und diese erst durch das Gutachten ausgeräumt wurden, waren die Pflichtteilsansprüche des Sohnes nicht verjährt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. März 2023, Az. 10 U 108/21