Unwirksames gemeinschaftliches Testament wegen fehlender Kenntnisnahme – OLG Brandenburg bestätigt strenge Anforderungen
Unwirksames gemeinschaftliches Testament wegen fehlender Kenntnisnahme – OLG Brandenburg bestätigt strenge Anforderungen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat am 10. Februar 2026 (3 W 14/23) entschieden, dass ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament unwirksam ist, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte den Inhalt der Erklärung nicht gelesen hat und sich diesen daher nicht zu eigen machen konnte. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg und wies die Beschwerde zurück.
Sachverhalt
Die schwer erkrankte Erblasserin befand sich Anfang 2021 im Krankenhaus und wurde später zur palliativen Pflege nach Hause entlassen. Ihr Ehemann hatte bereits am 29. Januar 2021 eine handschriftliche letztwillige Verfügung formuliert, die beide Ehegatten am 7. März 2021 unterschrieben. Der Ehemann berief sich später auf dieses Schriftstück und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe.
Die übrigen Beteiligten bestritten die Wirksamkeit des Testaments. Sie machten geltend, die Erblasserin habe das Schriftstück weder lesen noch verstehen können. Das OLG stützte sich dabei auch auf die detaillierte Schilderung des Ehemannes selbst, der erklärte:
„Sie konnte nicht sehen, wohin sie schrieb […] sie konnte nicht aus dem Bett gehoben werden […] ich hielt ihren Oberkörper über das Bett.“
Diese Umstände zeigten, dass die Erblasserin körperlich nicht in der Lage war, den Text zu lesen oder sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen.
Entscheidungsgründe
Das OLG Brandenburg bestätigt die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments aus mehreren Gründen:
- Fehlende Kenntnisnahme des Inhalts
Ein gemeinschaftliches Testament nach § 2267 BGB setzt voraus, dass der mitunterzeichnende Ehegatte die Erklärung liest und sich inhaltlich zu eigen macht. Dies war hier ausgeschlossen, da die Erblasserin bettlägerig, somnolent und ohne Brille war.
Das Gericht hält fest: „Das Schriftstück kann die Erblasserin am 07.03.2021 nicht gelesen haben.“ - Äußere Form genügt nicht
Auch wenn das Dokument äußerlich wie ein gemeinschaftliches Testament wirkt, entfällt die tatsächliche Vermutung der Wirksamkeit, wenn konkrete Umstände gegen eine Kenntnisnahme sprechen. - Zweifel am Testierwillen des Ehemannes
Das Gericht sah zudem erhebliche Zweifel daran, dass der Ehemann selbst eine ernsthafte Verfügung über sein eigenes Vermögen treffen wollte. Der Text sei erkennbar auf die Erbfolge nach der Erblasserin ausgerichtet gewesen. - Keine Umdeutung in Einzeltestament
Da die Erblasserin den Text nicht selbst verfasst hatte, konnte das Schriftstück auch nicht in ein wirksames Einzeltestament nach § 2247 BGB umgedeutet werden.
Die Beschwerde wurde daher vollständig zurückgewiesen.
Quelle
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2026 – 3 W 14/23.
