Pflegeperson als Erbe nicht eindeutig genug!
Eine kinderlose und verwitwete Frau hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem sie verfügte, dass die Person, die sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut, ihr gesamtes Vermögen erben solle. Sie nannte auch den Namen einer Bekannten, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege übernahm. Nach dem Tod der Frau beantragte die Bekannte einen Erbschein. Das Nachlassgericht entschied jedoch, dass die Erbeinsetzung nicht eindeutig genug sei.
Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck „pflegt und betreut“ zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar, ob damit körperliche Pflege, Haushaltstätigkeiten oder einfach nur Aufmerksamkeit gemeint sei. Auch die Verwendung des Begriffs „die Person“ im Singular warf Fragen auf, ob nur die engagierteste Person oder alle Beteiligten erben sollten. Da der Wille des Erblassers nicht eindeutig ermittelt werden konnte, griff die gesetzliche Erbfolge.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 25. September 2023, AZ: 33 Wx 38/23