Keine Standgebühren ohne Auftrag

Das Amtsgericht Strausberg hatte über die Klage einer Fachwerkstatt auf Erstattung von Standgebühren und Abschleppkosten zu entscheiden. Die Beklagte war dabei Leasingnehmerin und teilte nach einem Unfall ihrer Versicherung mit wo das Fahrzeug liegen geblieben war. Die Versicherung beauftragte daraufhin den Kläger mit der Verbringung des Fahrzeugs, sowie der Reparatur.

Das Gericht wies daraufhin, dass nicht von einem stillschweigenden Vertragsschluss ausgegangen werden kann und auch nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliege, da der Kläger ja mit Fremdgeschäftsführungswillen, nämlich dem des Auftraggebers tätig wurde.

Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 01.10.2020, AZ: 24 C 146/20