Keine Rechenschaftspflicht ohne Auftrag

Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, ihm auf Verfangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Auftragsverhältnis begründet wurde. Kann der Kläger ein solches nicht beweisen, ist die Klage unbegründet, Landgericht Frankfurt(Oder) Teilurteil vom 01.07.2022, AZ: 12 O 345/20.