Keine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund
In diesem Fall hatte das Amtsgericht über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Versicherungskunden zu entscheiden. Der Kunde hatte fristlos gekündigt, weil die Versicherung behauptet hatte, die Kündigung eines anderen Versicherungsvertrages des Kunden nicht erhalten zu haben.
Der Kunde und spätere Beklagte hatte die Kündigung aber mit Einschreiben geschickt und konnte daher den Zugang nachweisen. Dieses Verhalten wertete der Kunde als großen Vertrauensbruch und kündigte seinen weiteren Vertrag fristlos. Zu Unrecht stellte das Amtsgericht fest.
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sei. Dies sah der Vorsitztende des Amtsgerichts nicht so. „Die Pflichtverletzung sei nicht derart schwerwiegend, dass sie auf das im Streit stehende Vertragsverhältnios dergestalt eingewirkt hat, dass hierdurch die diesen Vertrag tragenden Vertrausengrundlage zerstört worden ist.“
Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 06.05.2021, AZ: 9 C 24/21