Keine Erledigung nach § 91a ZPO während Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

Tritt während eines Verfahrens zur Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Erledigung ein, zum Beispiel durch Zahlung der Hauptforderung, oder durch Tod der Partei im Scheidungsverfahren kommt eine Erledigungserklärung nach § 91a ZPO mit Beschluss zur Kostentragungspfllicht durch das Gericht nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag zurückzunehmen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Ebenso ist die Bewilligung von Prozess-oder Verfahrenskostnhilfe für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ausgeschlossen, BGH NJW 84, 2106.