Grundbuchamt verlangt Erbschein trotz notariellem Testament; Kammergericht bestätigt!
Das Kammergericht (KG) hat am 9. Juli 2024 (Az.: 1 W 27/24) entschieden, dass ein notarielles Testament nicht immer den Erbschein ersetzt. Im vorliegenden Fall ging es um die Umschreibung eines Grundbuchs nach dem Tod des Erblassers, der seine Enkel als Erben eingesetzt hatte.
Kernaussagen des Urteils:
- Erfordernis eines Erbscheins: Das Gericht bestätigte, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen kann, wenn die Erben im notariellen Testament nicht eindeutig namentlich bezeichnet sind. Im vorliegenden Fall waren die Enkel des Erblassers nicht namentlich im Testament genannt, was die Vorlage eines Erbscheins erforderlich machte.
- Unzureichende Nachweise: Die vorgelegten Geburtsurkunden und eidesstattlichen Versicherungen der Enkel reichten nicht aus, um die Erbenstellung nachzuweisen. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, was die Beweiskraft dieser Dokumente mindert.
- Fazit: Erbende Abkömmlinge sollten in notariellen Testamenten namentlich bezeichnet werden, um die Notwendigkeit eines Erbscheins zu vermeiden. Dies erleichtert die Umschreibung des Grundbuchs und spart Zeit und Kosten.
Quelle: Kammergericht (KG), Beschluss vom 9.7.2024, Az.: 1 W 27/24