Geschäftsunfähigkeit bei Vorsorgevollmachten: BGH verschärft Anforderungen an die Sachaufklärung

Geschäftsunfähigkeit bei Vorsorgevollmachten: BGH verschärft Anforderungen an die Sachaufklärung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 (XII ZB 182/25) zentrale Maßstäbe zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht präzisiert. Die Entscheidung hebt einen Beschluss des LG München I auf und verpflichtet die Vorinstanz zu erneuter, vertiefter Sachaufklärung.

Sachverhalt

Eine 1936 geborene, vermögende Betroffene hatte 2018 ihren drei Kindern eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Nach einer Oberschenkelhalsfraktur im Jahr 2022 widerrief sie diese Vollmacht handschriftlich und erteilte im Dezember 2022 neue Vollmachten ausschließlich zugunsten ihrer Tochter A. (Beteiligte zu 3).

Zwischen den Geschwistern kam es zu erheblichen familiären Konflikten. Das Amtsgericht ordnete schließlich eine Betreuung an, die das Landgericht später noch erweiterte. Grundlage war die Annahme, die Betroffene sei sowohl beim Widerruf der alten als auch bei Erteilung der neuen Vollmacht geschäftsunfähig gewesen.

Der BGH beanstandet diese Feststellungen als unzureichend. So heißt es im Urteil:

„Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit […] erfordert eine umfassende und sorgfältige Sachaufklärung unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten und Beweisanregungen.“

Entscheidungsgründe

Der BGH rügt mehrere zentrale Versäumnisse des Beschwerdegerichts:

  • Unzureichende Würdigung von Privatgutachten
    Das Landgericht habe die substantiierten Einwendungen eines Privatgutachters nicht ausreichend berücksichtigt. Der BGH betont, dass Privatgutachten als „substantiiertes Beteiligtenvorbringen“ sorgfältig zu würdigen sind.
  • Unterlassene Zeugenvernehmung eines Neurologen
    Der Neurologe Prof. F. hatte die Betroffene kurz vor der Vollmachterteilung untersucht und Testierfähigkeit attestiert. Seine persönliche Vernehmung hätte nach Ansicht des BGH zwingend erfolgen müssen: „Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Vernehmung […] nicht absehen.“
  • Fehlerhafte Annahmen zur Geschäftsunfähigkeit
    Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erfordere eine zweistufige Prüfung (Diagnose + Auswirkungen auf die freie Willensbildung). Diese sei nicht ausreichend durchgeführt worden.
  • Unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung
    Eine Vorsorgevollmacht stehe der Betreuerbestellung grundsätzlich entgegen. Das Landgericht habe jedoch nicht geprüft, ob die Bevollmächtigten aus der Vollmacht von 2018 geeignet seien, die Angelegenheiten der Betroffenen zu regeln.
  • Kontrollbetreuung nur bei konkreten Anhaltspunkten
    Bei mehreren Bevollmächtigten sei eine Kontrollbetreuung nur zulässig, wenn konkrete Hinweise auf Missachtung der Rangfolge oder Gefährdung der Interessen des Betroffenen bestehen.

Der BGH hebt daher die Entscheidung des LG München I vollständig auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Quelle

BGH, Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 182/25.