Falscher Kilometerstand beim Gebrauchtwagenkauf
Ein Verkäufer sicherte im Kaufvertrag vom 16.02.2017 über einen Pkw (sechs Vorbesitzer) eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 196,423 km zu. Den Vordruck hatte dieser zuvor von der Internetplattform mobile.de heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt. Der Eintrag der Laufleistung war nur unter dem Punkt „Zusicherung des Verkäufers“ möglich. Durch eine Information der Werkstatt stellte der Käufer fest, dass das erworbene Fahrzeug im Oktober 2014 einen Kilometerstand von 209.910 kam hatte. Es kam zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Geltend gemacht wurden nunmehr die Anwaltskosten für das Rücktrittsschreiben in Höhe von 808,13 €.
Das Amtsgericht Fürstenwalde entschied am 18.01.2018, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung habe, da dem Verkäufer jedenfalls kein Verschulden treffe. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Das Gericht bezog sich dabei auf die Entscheidung des BGH in der NJW 2007, 1346. Darin hatte der BGH ausgeführt, dass sich der Käufer eines privaten Gebrauchtwagens, der eine Garantie für die Laufleistung des Pkw haben wolle. sich diese ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen müsse. Das der Verkäufer auch ausdrücklich keine solche Erklärung habe abgeben wollen, ergibt sich auch daraus, dass er lediglich den Kilometerstand an der einzigen Stelle angegeben hat, an der dies möglich war. Insbesondere die sechs Vorbesitzer seien ein klarer Hinweis darauf, dass der Verkäufer eine solche Garantie nicht habe geben wollen, dass müsse auch dem Käufer klar gewesen sein.
Amtsgericht Fürstenwalde, Urteil vom 18.01.2018, AZ: 12 C 183/17