Drei-Zeugen-Testament: Wann ist es wirklich gültig?
Im entschiedenen Fall des OLG Saarbrücken ging es um ein privatschriftliches Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 Abs. 2 BGB), das am 29. März 2023 in Anwesenheit einer schwer erkrankten Erblasserin von drei Zeugen errichtet wurde. Die darin Begünstigten beantragten auf dieser Grundlage einen Erbschein. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt – mit weitreichenden Folgen.
🔹 Sachverhalt Die Erblasserin war schwer erkrankt, hatte eine ärztliche Behandlung abgelehnt und befand sich in palliativer Betreuung. Sie war am Tag der Testamentserrichtung jedoch orientiert, ansprechbar und ohne akute Todeszeichen. Ein handschriftlicher Entwurf wurde verlesen und von allen Anwesenden unterzeichnet. Eine notarielle oder behördliche Beurkundung war nicht erfolgt.
🔹 Rechtliche Würdigung Das OLG betonte, dass ein Drei-Zeugen-Testament nur in extremen Ausnahmesituationen zulässig ist:
- Entweder muss der Erblasser an einem abgeschlossenen Ort sein, an dem keine andere Testamentserrichtung möglich ist,
- oder eine so nahe Todesgefahr bestehen, dass selbst das Aufsuchen eines Notars oder Bürgermeisters nicht mehr realistisch erscheint.
Im konkreten Fall fehlte es aus Sicht des Gerichts an objektiven Anzeichen einer unmittelbar bevorstehenden Todesgefahr. Die Erblasserin lebte noch einen Monat nach Testamentserrichtung. Auch das Risiko der dauerhaften Testierunfähigkeit war nicht ausreichend belegt. Die Einschätzung der Zeugen war uneinheitlich, ein Notar war möglicherweise erreichbar, und Hinweise auf akutes Organversagen fehlten.
🔹 Fazit für die Praxis Die Entscheidung unterstreicht, dass die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments rechtlich heikel ist und nur bei klar nachweisbaren Umständen wirksam sein kann. Die Anforderungen sind hoch – die subjektive Einschätzung der Beteiligten reicht nicht aus. Eine frühzeitige erbrechtliche Beratung kann helfen, solche Probleme zu vermeiden.
📌 Quelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.2.2025 – 5 W 4/25, FD-ErbR 2025, 810538
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