Chronische Erkrankung kann „unerwartete Erkrankung“ sein

Die Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann eine „unerwartete Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen sein.

Dies entschied das Landgericht Frankfurt(Oder), AZ: 12 O 84/14 in seinem Urteil am 14.10.2015. Nachdem auch das Brandenburgische Oberlandesgericht dem in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2017 folgte, nahm die Versicherung ihre Berufung zurück und zahlte die Kosten der Reisebuchung aus.

Die Klägerin buchte für sich und eine Bekannte im März 2013 eine Kreuzfahrt in der Zeit vom 31.10.-16.11.2013 zum Preis von 5.999,00 Euro. Gemäß der Versicherungsbedingungen sind unter anderem versicherte Reiserücktrittgründe: Tod, ein schwerer Unfall oder eine unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Keine  Leistungspflicht sollte dagegen für bei Reisebuchung bestehenden Krankheiten und deren Folgen bestehen.

Die Klägerin litt schon seit Jahren unter einer Polyarthrose.  Am 29.10.2013 musste die Klägerin aufgrund eines arthritischen Schubs ins Krankenhaus. Sie konnte die Reise nicht antreten.

Die Reiserücktrittsversicherung lehnte die Zahlung ab, da das Risiko der Vorerkrankung in den AVBs ausgeschlossen sei. Nur neu auftretende Erkrankungen seien versichert.
Das Landgericht Frankfurt(Oder) gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die ausführliche Begründung nicht erforderlich war, da im vorliegenden Fall die aufgetretene Arthritis, eine entzündliche Erkrankung des Gelenks nichts mit der chronischen Erkrankung, der Arthrose zu tun habe und bereits deshalb als andere Erkrankung anzusehen sei. Im Ergebnis richtig habe das Landgericht die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

„Unerwartet“ im Sinn der Vorschrift bedeute daher nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Erkrankung war stabil. Bei der Arthritis handelt es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern diese sei durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle deshalb eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Landgericht Frankfurt(Oder), Urteil vom 14.10.2015, AZ: 12 O 84/14