Spiel mit dem Feuer-Eltern haften für ihre Kinder, nicht immer!

Das Landgericht Frankfurt(Oder) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob  eine Gebäudeversicherung Anspruch auf Regress gegen ein minderjähriges Kind oder dessen Eltern hat, wenn durch sein im Spiel angezündetes, aber gelöschtes Stroh eine Scheune abgebrannt ist.

Zwar war das Gericht der Ansicht, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Brandverursachung durch das Kind spreche, BGH VersR 201, 328. Dennoch müsse das Verschulden unabhängig davon geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehlte es am Verschulden des Kindes, da es nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe den Eintritt des Schadens hätten voraussehen können. Insbesondere hatte der vom Gericht beauftragte Gutachter erläutert, dass der verzögerte Brandausbruch von mehreren Stunden dafür spreche, dass eine einzelne Glut unbeabsichtigt und unbemerkt in die Nähe von wenig energiereichem Material gelangt sei und sich erst nach Stunden entzündet habe. Dies war für das Kind nicht sichtbar und führt, so der Sachverständige auch eher selten zum Brandausbruch.

Auch ein Anspruch gegen die Eltern sei nicht gegeben, weil bei Kindern im Alter ab sieben Jahren weder eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasst somit lediglich, dass die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht, BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az: VI ZR 3/11.

Das Landgericht wies daher die Klage auf Regress der Gebäudeversicherung ab.

Landgericht Frankfurt(Oder), Urteil vom 11.10.2017. AZ: 13 O 190/16